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법전

category 독일대학공부 /Privatrecht_BGB 2018. 6. 10. 21:31

ll! die Herbeifuhrung einer Wor 116 bestimmten Rechtsfolge ge 1-3) darste Anfechtung. Rücktritt. Bevollmächtigung, Auslobung. einseitiges, zB Kündigun ges, zB Vertrag. Die Rechtsfolge tritt und mehrseiti auf Grund des Parteiwillens ein 2. Geschäfts ähnliche Handlungen sind Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft 3 Gesetzes eintreten, ohne Rücksicht darauf, ob sie gewollt sind. Beispiele: Mahnung, 566e, nach ll. Mitteilungen Mängelrüge nach 377 HGB. Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit sind grundsätzlich entsprechend anzuwenden Realakte Handlungen, die lediglich auf die eines chen Erfolges gerichtet und typischerweise weder auf ein Rechtsverhältnis oder auf Rechtsfolgen bezogen sind, an die das Gesetz aber unabhängig vom Parteiwillen bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Bsp: Besitzergreifung, aufgabe, Ubergabe einer Sa (ohne Ubereignungswillen). Verarbeitung, Vermischung schriften über Geschäftsfähigkeit, Willensmangel, Einwilligung und Genehmigung sowie Stellvertretung kommen nicht zur Anwendung, da die an den Realakt geknüpf ten Rechtsfolgen kraft Gesetzes Titel 1. Geschäftsfähigkeit 104. Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene rechtsgeschäftliche Handlungen Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen 105. Nichtigkeit der Willenserklärung (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im zustand der Bewusstlosig- keit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Die Nichtigkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Willenserklärung dem nach 1 104 Geschäftsunfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (anders für Min derjährige 107) und ob die Interessen des Geschäftsunfähigen vollständig ge wurden. Die zum Schutz des Geschäftsunfähigen getroffene Regelung dient der Rechtssicherheit. Leistungen, die zur Erfüllung eines nichtigen Geschäfts erbracht

S$ 105a-107 Buch 1. Abschnitt 3. Rechtsgeiehafte wurdeti. üssen nach Bereicherungsrecht grds rückabgewickelt werden: Ausnahme s rosa. Geschäfte des glichen Lebens "Tätigt ein volljähriger ein Geschäft des täglichen Lebens. das bewirkt mit geringwertigen Mitteln werden kann, so von ihm ge- schlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, vereinbart, tung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Ge- schäftsunfähigen 1 Die Vorschrift, welche die rechtliche Stellung und soziale Integration gestig behin. derter Menschen verbessern will, statuiert eine Ausnahme von der Rückabwick lungspflicht (s 105 Rz 1), nicht dagegen von der Nichtigkeit der Willenserklärung 1. Voraussetzungen. a) Geschäft des täglichen Lebens (Alltaggeschafte Kauf von Lebensmitteln, zeitungen, Zahnpasta, Friseurbesuch etc), welches ein voll jahriger Geschäftsunfihiger (s 104 Nr 2) getätigt hat auf die Wirksamkeit b) Bewirken von Leistung und Gegenleistung, wobei es des dinglichen Erfiillungsgeschäfts des Geschäftsunfähigen nicht ankommt Rechtsfolgen. Es wird ein Rechtsgrund für das Behalten-Dürfen Folgeansprüche werden nur begründet, soweit sie den Geschäftsunfähigen begünstigen bspw 437 Nr 2, 323, 3-46). Es erscheint sinnvoll. die Fiktionswirkung des 105 auch auf die mit dem Schuldvertrag verbundenen dinglichen Erfüllungsgeschäfte zu erstrecken: insb kann der Geschäftsunfähige nach S 105 seinem Kontrahenten wirk sam Eigentum verschaffen (Casper NIW 2002, 3425, 3427 aA Löhnig Schartl AcP 2004, 25, 37f). Im Falle des der mit 1903 korrespondiert, bleibt es bei der Nichtigkeitsfolge des 105 106. Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Mal- gabe der 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. 1 Prüfingsfolge 1. Eine rechtlich lediglich vorteilhafte oder neutrale Willenserklärung (s 107 Rz 1 ff ist zustimmungsfrei. Sonst herrscht Zustimmungsbedürftigkeit, sei es durch Einwilligung oder Genehmigung. 3 2. Einwilligung. Ausdrückliche oder konkludente Einwilligung für die konkre- e Willenserklärung: b) generelle Einwilligung für einen beschränkten Kreis von Ge- schaften (s 107 Rz 8); c) durch Uberlassen von Mitteln (S 110. Taschengeldpara graph"), auch bzgl geringwertiger Surrogate. 4 3. Genehmigung (S 108). Ausgeschlossen bei vorherigem Widerruf des anderen Teils (s 109): grds unerheblich bei einseitigen Rechtsgeschäften 11 107. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht ledig- lich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Ve L Rechtlich lediglich vorteilhaft Entscheidend ist aus Gründen der Rechtssicherheit die rechtliche, nicht die wirt schaftliche Wirkung Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind grds getrennt zu prü 107 Titel Geschaftsfuhigke en (Trennungsprinzip). Verpflichtungsgeschifte sind rechtlich lediglich vorteilhaft, nerlei Verpflichtung trifft, wie beim einseitit wenn den beschrinkt Goschäftsfi Vertrag Verfügung gesc her verpflic des beschränkt Geschlifisf ihigen ein vorteilhaft, wenn Recht ibertragen oder aufgehoben wird. Sie sind rec ediglich vorteilhaft n dessen Fo gen belastet wird, für die er ni r mit der dinglich erworbenen Sac em sonstigen Vorm quGH NI des Rechtsgeschalb stets die unmittelbaren Wirkungen e nicht auf Grund des Parteiwillem, so ng des Erben für e rechtlich nachteilig: Nachlass verbindlichk bei der Erbschaftsannahme. de Vorschrift 13 enverklärungen s die ensprec 1. Die Übereignung eines Grundstücks a mungsfrei, den Minderji ist zu stim- 2 Eigentum regelmäßig öffentliche Lasten (Abgaben, Steuern) verbunden sind. Selbst wenn das Grundstück mit einer Hypothek oder belastet Erwerb zusti ungsfrei (arg kem über 1147 Nachteil. Der mit dem Erwerb e rechtliche Nachteil bleibt in diesen Fällen nahmsweise a er Betracht, weil er nur eine Minderung des Vorteils d für das sonstige Vermögen des M denahrigen Dasselbe t bei Belastung des Grundstücks mit jedenfalls dann, wenn der braucher die Kosten rungen sowie (abweichend von 1047) die außerordentlichen Lasten zu trag hat mer insoweit cht zum Verwendungsersatz gem 1049 verpflichtet ist (BGHZ 161, 170, 177) Anders inem vermieteten oder verpachteten Grundstück wegen der perso chen Verpflichtung als (nicht ab ..Eigentimer" au 506 ivm brw S 581 1 137 oder be ner Reallast belasteten Grundstück wegen der persönlichen Leistungsverpflichtung nach 1108. Anders auch beim Er- erb von Wohnungseigentum, weil der beschrankt Geschäftsfahige durch die Erlan- gung der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft den gesetzlichen Pflichten aus 10ff WEG (insb 16 WEG) unterworfen würde BGH 010. 3643). Dies soll unabhiingig davon gelten, ob die Gemeinschaftsordnung zu Las- ngen des WEG abweicht, ein ten des Minderjährigen von den dispositiven Verwaltervertrag besteht oder die Wohnung vermietet ist (BGH aaO) 2. Der schuldrechtliche Vertrag über eine Schenkung an den Mindegahriget BGHz 15, 170), es sei denn, die Schenkung ist mit einer Aufla zustimmungstrei unter einem Rücktrittsvorbehalt, dessen Ausübung eine per- verbunden oder ste onliche Haftung des Minderjährigen nach S 346 ll-IV auslösen konnte. Die dann aus ss 108 folgende schwebende Unwirksamkeit des Schenkungsvertrages berührt wegen des 161, 170, Umgekehrt ediglich vorteilhaften Verfügungsgeschäfts verbundenen Nachteilen für die Wirksamkeit e Einschränkungen rechtlichen grds unerheblich, ob das Erfüllungsgeschäft mit Der Grundsatz der isolierten Betrachtung von Schenkung und Erfüllungsgesc galt nach früherer Rspr aber nicht für Schenkungen des gesetzlichen Vertreters (b achte für des Selbstkontrahieren die Anwendung von SS 1795, 181 über den Verweis aus 1629 ll 1), die als solche für den Minderjährigen lediglich rechtlich vor teilhaft wären. Denn sonst könnte auch das rechtlich nachteilige Erfüllungsgeschäft ohne Zustimmung eines Pflegers geschlossen werden (s 181 letzter HS: Erfiillung ei ner Verbindlichkeit aus der wirksamen Schenkung). Das liefe dem Schutzgedanken der